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Der russische Saunaofen war es nicht: Feuer auf Nachbarparzelle durch unzulässige Anbauten an Kleingartenlaube

Brandstelle
Brandstelle - press 👍 and ⭐ auf Pixabay

Auch in Kleingartenanlagen sollten die Regeln zur Grenzbebauung beachtet werden. Für den Schaden durch ein auf die Nachbarparzelle übergesprungenes Feuer muss der Beklagte aufkommen, auf dessen Parzelle der Brand entstand und der Anbauten errichtet hatte, durch die das Feuer überspringen konnte.

Zunächst stand der russische Saunaofen unter Verdacht, für das Feuer auf einer Kleingarten-Parzelle verantwortlich zu sein, das auf die Nachbarlaube übersprang und einen Schaden von rund 15.000 € anrichtete.

Allerdings stellten Sachverständige fest, dass der Saunaofen nicht verantwortlich war. Das Feuer konnte vielmehr deshalb die benachbarte Laube zerstören, weil der Kleingärtner unzulässige Anbauten errichtet hatte, die den Übersprung ermöglichten. Er muss nun Entschädigung leisten.

Die komplette Pressemitteilung hierzu gibt es im Hausverwalter-Blog .

Rechtskräftiges Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.03.2019 (Az. 24 U 111/18, OLG Hamm)

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