Auch wenn von den Birken auf dem Nachbargrundstück Störungen durch Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser ausgehen, kann deren Entfernung nicht verlangt werden – vorausgesetzt, der Mindestabstand wurde eingehalten.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hatte darüber zu befinden, ob ein Nachbar die Entfernung von Birken verlangen kann, wenn diese entsprechende Immissionen verursachen. Ersatzweise sollte der Eigentümer in der Zeit von Juni bis November monatlich 230 € zahlen.
Nein, die Birken müssen nicht gefällt werden, wenn der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird, meinen die Richter (AZ: V ZR 218/18 – Urteil vom 20. 09.2019). Der BGH verwies darauf, dass der Anspruch auf Beseitigung der Bäume nach § 1004 Abs. 1 BGB die Störereigenschaft des Grundstückseigentümers voraussetzt. Dies sei nicht der Fall, so das Gericht, weil dafür die Eigentümerschaft allein nicht ausreiche und andererseits keine Sachgründe vorliegen, die dem Eigentümer die Verantwortung für das Geschehen auferlegen.
Die komplette Mitteilung zum Urteil ist nachzulesen im HausverwalterBlog.