Zwar hatten die Vertragsparteien im Mietvertrag vereinbart, dass die unrenoviert übergebene Wohnung beim Auszug vom Mieter zu renovieren sei, jedoch erklärte der BGH dies für unwirksam.
Der BGH (Bundesgerichtshof) entschied nunmehr, dass „eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.“
Der Vermieter hätte dem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewähren müssen, meint der BGH. Denn sonst könne es dazu kommen, dass der Mieter die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie übernommen hat.
Der gesamte Wortlaut der zugehörigen Pressemitteilung des BGH ist im Hausverwalter-Blog nachlesbar.