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Nicht verfassungswidrig: BGH zur Neuregelung der Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen

Lebensversicherung
Überschussbeteiligung bei Lebensversicherung verfassungskonform - aber mehr Transparenz nötig - Bildquelle: pixelia.com

Die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist nicht verfassungswidrig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die seit dem 1. August 2014 geltende Neuregelung zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an den „stillen Reserven“ von Kapital-Lebensversicherungen nicht für verfassungswidrig. Der BGH hielt fest, „…dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten.“

Der Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen.

Der BGH verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht, weil dieses „keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen hat, ob die einfach-rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wegen eines Sicherungsbedarfs der Beklagten bestanden.“

Im Klartext: Lebensversicherer dürfen die Auszahlung zwar kürzen, aber der BGH verlangt mehr Transparenz. Die Versicherer müssen begründen, warum ohne die Kürzung die zugesagten Garantiezinsen für Lebensversicherungsverträge nicht mit Sicherheit aufzubringen sind.

Zur vollständigen Pressemitteilung des BGH vom 27.06.2018 zu dem Urteil (AZ IV ZR 201/17)  im Hausverwalter-Blog 

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