Pressemitteilungen

BGH: Bunte W+#228;nde gehen zu Lasten des Mieters

2007 +#252;bernahmen die Mieter eine Doppelhaush+#228;lfte, deren W+#228;nde zuvor in neutralem Wei+#223; gehalten waren. Sie +#228;nderten das und strichen einzelne Innenw+#228;nde neu, die dann in kr+#228;ftigen Rot-, Gelb- und Blaut+#246;nen erstrahlten.

Nach dem Auszug im Jahr 2009 lie+#223; der Vermieter die farbig gestalteten W+#228;nde zun+#228;chst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenfl+#228;chen zweimal mit Wandfarbe +#252;berstreichen. Das kostete 3.648,82 Euro, wof+#252;r der Vermieter zun+#228;chst die Kaution in Anspruch nahm und den dann noch fehlenden Restbetrag in H+#246;he 1.836,46 Euro von von den Mietern forderte.

Das Berufungsgericht hatte die Mieter unter Abweisung im +#220;brigen zur Zahlung von 874,30 +#8364; nebst Zinsen verurteilt und die Berufung zur+#252;ckgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil war erfolglos, denn der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass der Mieter gem+#228;+#223; +#167;+#167; 535, 241 Abs. 2, +#167; 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration +#252;bernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zur+#252;ckgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unm+#246;glich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die f+#252;r breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadensh+#246;he wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.

BGH-Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12

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