Ein Verwalterwechsel ist nicht immer ohne Tücken – was Wohnungseigentümer über die Abberufung aus wichtigem Grund wissen sollten
Möchte eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Hausverwaltung wechseln, kann es dafür verschiedene Gründe geben. Der häufigste Fall dürfte sein, dass die Verwalter-Bestellung ausläuft und eine Neuregelung gefunden werden muss.
In diesem Fall ist ein entsprechender Beschluss auf einer Eigentümer-Versammlung nötig. Ersatzweise kann auch ein so genannter Umlaufbeschluss gefasst werden, bei dem die Eigentümer ihre Zustimmung schriftlich und ohne die Einberufung einer Versammlung erteilen. Der Haken dabei: Einem Umlaufbeschluss müssen alle Eigentümer zustimmen; eine ´Mehrheitsregelung gibt es hier nicht. Auf jeden Fall sollte die Zusammenarbeit mit dem neuen Eigentümer in einem Verwaltervertrag festgehalten werden, dessen Laufzeit an die im Beschluss festgelegte Dauer der Bestellung angepasst sein sollte.
Denkbar ist aber auch, dass der bestellte Hausverwalter nicht zur Zufriedenheit der Eigentümergemeinschaft arbeitet, die Laufzeit des Verwaltervertrages aber noch andauert bzw. die Dauer der Bestellung laut Eigentümerbeschluss noch nicht abgelaufen ist.
Solche Fälle können ausgesprochen kompliziert werden. Es gibt verschiedene Gründe, die eine vorzeitige Abberufung des Hausverwalters „aus wichtigem Grund“ und die Bestellung einer neuen Hausverwaltung rechtfertigen können, zum Beispiel wenn der Verwalter
- Insolvenz anmeldet
- kriminelle Handlungen begeht wie Unterschlagung oder Diebstahl
- sich mehr als 15 Monate mit der Abrechnung Zeit lässt
- die getroffenen Beschlüsse der Eigentümer-Gemeinschaft nicht umsetzt
- den mit der Prüfung der Jahresrechnung Beauftragten die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert
- die Protokolle von Eigentümerversammlungen nicht herausgibt
- Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht an den Bauträger meldet
- das Protokoll fälscht
- die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nicht einhält
- nicht zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum trennt
Bevor eine WEG den Schritt der Abberufung geht, sollte sie auf jeden Fall vorher juristischen Rat einholen. Andernfalls kann es geschehen, dass ein Gericht die Abberufungsgründe nicht als solche anerkennt und eine Zeit lang sowohl das Verwalterhonorar, als auch die Verwaltervergütung für die neue Hausverwaltung zu zahlen sind – ganz abgesehen von den Kosten des vorausgegangenen Rechtsstreits.
Ist geklärt, dass auf jeden Fall ein Verwalterwechsel durchgeführt werden soll, lässt sich bei HausverwalterSuche ganz bestimmt eine kompetente Hausverwaltung finden, die all ihre Aufgaben erfüllt und zu der Eigentümergemeinschaft passt.