Die Mieterin einer Eigentumswohnung war bei Eisglätte gestürzt und erlitt erhebliche Verletzungen. Sie verklagte ihren Vermieter, der als Wohungseigentümer Mitglied einer Eigentümergemeinschaft war.
Für Gehwege auf dem Grundstück nimmt eine GmbH, die einen professionellen Hausmeisterdienst betreibt, im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses an einem Morgen im Januar 2017 auf dem zum Haus führenden Weg, der nicht vom Eis befreit war, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden war. Dabei zog sich die Klägerin nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erhebliche Verletzungen zu, aufgrund derer sie sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen musste.
In dritter Instanz entschied nun der Bundesgerichtshof, dass der Wohnungseigentümer in dem Fall haftet. Den gesamten Wortlaut der BGH-Pressemitteilung lesen Sie hier








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