Eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung unter Grundstücksnachbarn kann kein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs begründen, sagt der BGH (Bundesgerichtshof).
Die Eigentümer dreier nebeneinander gelegener Grundstücke hatten dahinter Garagen ohne baurechtliche Genehmigung errichtet. Über die Grundstücke der Nachbarn führt ein Weg, der lange Zeit mit Duldung der Eigentümer als Zugang zu den Garagen genutzt wurde. Diesen wollen dessen Eigentümer nun durch eine abschließbare Toranlage für die weitere Benutzung sperren. Dagegen klagten die Eigentümer der Garagen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatten die Existenz eine Gewohnheitsrechts zur Benutzung des Zuwegs zu den Garagen noch bejaht.
Der BGH widersprach dem jetzt und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück (). Gewohnheitsrecht, so die obersten Richter, entsteht durch längere tatsächliche Übung, allerdings „nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen“. Es kann aber nicht beschränkt sein auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. Das OLG wird zu prüfen haben, ob Anspruch auf ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB besteht.
Mehr zum Urteil ist nachzulesen in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 24.01.2020.