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BGH erlaubt Eltern-Kind-Zentrum in Teileigentum einer Eigentumswohnanlage

Kindergarten

Kindergarten - Bild von tolmacho auf Pixabay

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geurteilt, dass in einem als „Laden mit Lager“ zu nutzenden Teileigentum ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf.

Dort werden Veranstaltungen für Kinder wie Zeichenkurse, Musikkurse, Zumba Kids oder auch unregelmäßig stattfindende Kinderfeiern abgehalten. Andere Aktivitäten dienen der Kontaktpflege der Eltern.

Der BGH verweist auf die Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht. Demnach sind die Geräuschimmissionen der Einrichtung keine schädliche Umwelteinwirkung.

Die komplette Pressemitteilung zum Urteil vom 13.12.2019 (AZ: V ZR 203/18) ist im Hausverwalter-Blog nachzulesen.

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