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Kurzzeitvermietung einer Eigentumswohnung kann nicht untersagt werden

Ferienwohnungen
Ferienwohnungen - Bildquelle: pixelio.com

Weil sie die wiederholte kurzzeitige Vermietung einer Eigentumswohnung durch eine Miteigentümerin unterbinden wollte, beschloss eine Eigentümergemeinschaft mit der für die Änderung der Teilungserklärung erforderlichen Dreiviertelmehrheit, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist.

Der BGH (Bundesgerichtshof) urteilte heute (AZ: V ZR 112/18), dass der Beschluss rechtswidrig ist, weil die Zustimmung der betroffenen Miteigentümerin fehlte. Es sollte also tunlichst schon bei der Gestaltung der Teilungserklärung eine entsprechendes Verbot von Kurzzeitvermietungen bedacht werden und nicht, wie in diesem Fall, die enthaltene Erlaubnis erst später über eine Öffnungsklausel aufzuheben versucht werden.

Zu beachten ist, dass die in einigen Städten verhängten Zweckentfremdungsverbote, durch die verhindert werden soll, dass Wohnraum dem Mietmarkt entzogen werden, von diesem Urteil nicht tangiert werden – sie gelten auch weiterhin.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2019.

Die Pressemitteilung mit weiteren Erläuterungen zu dieser BGH-Entscheidung ist nachzulesen im Hausverwalter-Blog .

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