Anbieter von Heizkostenverteilern und Wasserzählern müssen die Entschlüsselungscodes an ihre Kunden herausgeben, sagt das Amtsgericht Frankfurt.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen 385 C 2556/17 (70) ist nicht rechtskräftig. Demnach sind die Codes herauszugeben, wenn die Geräte die gesammelten Informationen derart verschlüsseln, dass sie nur für den Anbieter lesbar sind..
Mehr dazu enthält die Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt vom19.10.2018.