Wenn Wärmebrücken in Außenwänden an vor rund 50 Jahren erstellten Gebäuden die Schimmelpilzbildung begünstigen, ist dies kein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel, falls die damals geltenden Bauvorschriften eingehalten wurden.
Der BGH (Bundesgerichtshof) folgte der Vorinstanz nicht und hob die Entscheidungen in zwei Verfahren auf, weil der monierte „Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.“
Weitere Informationen enthält die Pressemitteilung des BGH, nachzulesen im Hausverwalter-Blog.