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BGH: Feuchtigkeitsschäden im Gemeinschaftseigentum sind zu sanieren

BGH-Urteil
BGH-Urteil zur Sanierungspflicht bei Feuchtigkeitsschäden - Bildquelle: pixelio.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab durch eine Beschlussersetzung Teileigentümern mit ihrem Verlangen recht, am Gemeinschaftseigentum gravierende Feuchtigkeitsschäden zu sanieren.

„Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann“, so der BGH. Die Richter wiesen die Revision der Wohnungseigentümer zurück, weil sie eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer annahmen. Der Grundlagenbeschluss der Wohnungseigentümer sei zu ersetzen.

Der Streit drehte sich darum, dass die im Souterrain gelegenen Teileigentums-Einheiten durch Feuchtigkeitsschäden nicht mehr zu den in der Teilungserklärung festgelegten Zwecken genutzt werden konnten. In den Räumen sind eine Naturheilpraxis, eine Künstleragentur und eine Kommunikationsagentur untergebracht. Mehrere Gutachten identifizierten als Ursache für die Schäden eine fehlende außenseitige Sockelabdichtung, eine fehlende Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerte Salze. Den sich verweigernden Miteigentümern war der Aufwand für die Beseitigung der Schäden zu hoch.

Der Rechtsstreit durchlief alle Instanzen bis zum BGH. Die dazu veröffentlichte Pressemitteilung ist in ihrem gesamten Wortlaut im Hausverwalter-Blog zu finden.

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